Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 28 Schriftliche Prüfungen
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-1a (1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-3 (3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-4 (4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/28#abs-5 (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.